Allgemeine Geschäftsbedingungen
DIST Autopflegeservice
Elias-Holl-Straße 2
86836 Obermeitingen
Inhaber: Dimitrios Stellios
Stand: August 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Fahrzeugpflege, Fahrzeugreinigung, Fahrzeugaufbereitung und damit zusammenhängende Dienstleistungen zwischen DIST Autopflegeservice – nachfolgend „Auftragnehmer" – und seinen Kunden.
Kunden können Verbraucher und Unternehmer sein.
Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Terminreservierung und Vertragsschluss
Terminvereinbarungen per Telefon, WhatsApp, E-Mail, Kontaktformular oder über andere Kommunikationswege dienen grundsätzlich ausschließlich der Reservierung eines Termins.
Eine Terminreservierung stellt noch keinen verbindlichen Auftrag zur Fahrzeugaufbereitung dar.
Der konkrete Leistungsumfang wird grundsätzlich bei Übergabe des Fahrzeugs vor Ort vereinbart. Der Vertrag über die Fahrzeugpflege bzw. Fahrzeugaufbereitung kommt erst zustande, wenn sich Kunde und Auftragnehmer über die auszuführenden Leistungen geeinigt haben und das Fahrzeug zur Durchführung dieser Arbeiten übergeben wird.
Erscheint der Kunde nicht zu einem reservierten Termin, entstehen hieraus grundsätzlich keine Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers.
Abweichend hiervon können insbesondere bei Firmenkunden, Fahrzeugflotten, Hol- und Bringservices oder individuell vereinbarten Sonderleistungen ausdrücklich verbindliche Aufträge geschlossen werden. In diesem Fall wird der Kunde entsprechend darauf hingewiesen.
3. Leistungsumfang
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der bei Fahrzeugübergabe getroffenen Vereinbarung.
Zusätzliche Leistungen, die während der Bearbeitung gewünscht oder aufgrund des Fahrzeugzustands sinnvoll oder erforderlich werden, werden mit dem Kunden abgestimmt, sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen.
4. Preise und außergewöhnlicher Mehraufwand
Es gelten die individuell vereinbarten Preise.
Soweit Leistungen mit „ab", „ab … €" oder vergleichbaren Angaben ausgezeichnet sind, handelt es sich um Ausgangspreise für Fahrzeuge mit üblichem Verschmutzungsgrad.
Außergewöhnliche Verschmutzungen können zusätzlichen Arbeits- oder Materialaufwand verursachen. Hierzu gehören insbesondere starke Tierhaarbelastung, erhebliche Sand- oder Schlammverschmutzung, schwer entfernbare Rückstände, Erbrochenes, Ausscheidungen, Schimmel, starke Nikotinbelastung oder vergleichbare Sonderverschmutzungen.
Ein dadurch entstehender erheblicher Mehrpreis wird vor Durchführung der zusätzlichen Arbeiten mit dem Kunden abgestimmt.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten auf ihm bekannte Besonderheiten und Vorschäden hinzuweisen, die für die Durchführung der Arbeiten relevant sein können.
Hierzu gehören insbesondere:
- beschädigte oder nachlackierte Lackflächen,
- lose oder beschädigte Fahrzeugteile,
- beschädigte Felgen oder Reifen,
- Folierungen und empfindliche Beschichtungen,
- Vorschäden an Polstern, Leder, Kunststoff oder Verkleidungen,
- bekannte Undichtigkeiten,
- nicht fachgerecht befestigte Anbauteile,
- nachgerüstete elektrische oder elektronische Komponenten sowie
- sonstige außergewöhnlich empfindliche oder bereits beschädigte Fahrzeugteile.
Persönliche Gegenstände und insbesondere Wertgegenstände sollen vor Übergabe des Fahrzeugs entfernt werden.
6. Dokumentation des Fahrzeugzustands
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Beginn, während und nach Abschluss der Arbeiten Fotos oder Videos des Fahrzeugs anzufertigen, soweit dies zur Dokumentation des Fahrzeugzustands, vorhandener Vorschäden, des Arbeitsfortschritts oder der ausgeführten Leistung erforderlich ist.
Eine Veröffentlichung oder werbliche Nutzung dieser Aufnahmen erfolgt nicht allein aufgrund dieser Regelung. Hierfür wird, soweit erforderlich, eine gesonderte Zustimmung des Kunden eingeholt.
7. Empfindliche Materialien und Vorschäden
Bei älteren, vorgeschädigten, nachlackierten, nachträglich beschichteten oder anderweitig veränderten Oberflächen können Reinigungs- und Aufbereitungsarbeiten bereits vorhandene oder zuvor nicht erkennbare Schäden sichtbar machen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für bereits vorhandene Schäden oder für Schäden, die ausschließlich darauf beruhen, dass ein Material aufgrund eines nicht erkennbaren Vorschadens oder einer nicht erkennbaren Materialveränderung einer fachgerechten und für den vereinbarten Zweck üblichen Behandlung nicht standhält.
Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Schaden schuldhaft verursacht oder eine erkennbare Besonderheit pflichtwidrig außer Acht gelassen hat.
8. Fahrzeugbewegungen
Der Kunde gestattet dem Auftragnehmer, das Fahrzeug im für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Umfang zu bewegen.
Hierzu gehören insbesondere Rangieren, Ein- und Ausfahren aus Arbeitsbereichen sowie erforderliche kurze Fahrten, soweit diese zur Durchführung oder Kontrolle der vereinbarten Leistung notwendig sind.
Weitergehende Fahrten erfolgen nur, soweit sie vereinbart oder für einen Hol- und Bringservice erforderlich sind.
9. Hol- und Bringservice
Bei vereinbartem Hol- und Bringservice darf der Auftragnehmer oder eine von ihm beauftragte geeignete Person das Fahrzeug zwischen dem vereinbarten Übergabeort und dem Betriebs- bzw. Aufbereitungsort bewegen.
Übergabeort, Zeitpunkt und gegebenenfalls zusätzliche Kosten werden individuell vereinbart.
Der Kunde stellt sicher, dass das Fahrzeug verkehrssicher, zugelassen und – soweit gesetzlich erforderlich – versichert ist.
10. Fertigstellungszeiten
Angaben zur voraussichtlichen Dauer oder Fertigstellung sind grundsätzlich Schätzungen, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart wurde.
Verzögerungen können insbesondere entstehen, wenn während der Arbeiten nicht vorher erkennbare Verschmutzungen, Schäden oder sonstige Besonderheiten festgestellt werden.
Über erhebliche Verzögerungen wird der Kunde möglichst frühzeitig informiert.
11. Abnahme und Beanstandungen
Der Kunde soll das Fahrzeug bei Rückgabe bzw. Abholung überprüfen, soweit dies zumutbar möglich ist.
Offensichtlich erkennbare Beanstandungen sollten möglichst unmittelbar mitgeteilt werden, damit sie dokumentiert und kurzfristig geprüft werden können.
Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden werden hierdurch nicht eingeschränkt.
Bei berechtigten Mängeln stehen dem Kunden die gesetzlichen Mängelrechte zu. Soweit gesetzlich vorgesehen und zumutbar, ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
12. Grenzen des Aufbereitungsergebnisses
Die Fahrzeugaufbereitung dient der Reinigung, Pflege und – abhängig von der vereinbarten Leistung – optischen Verbesserung des vorhandenen Fahrzeugzustands.
Ein bestimmter Neuwagenzustand oder die vollständige Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren, Kratzer, Flecken, Gerüche, Verfärbungen oder sonstiger Schäden wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Tiefe Lackschäden, Steinschläge, Materialschäden, dauerhafte Verfärbungen oder tief in Materialien eingedrungene Gerüche können durch eine Aufbereitung unter Umständen nicht vollständig beseitigt werden.
13. Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die gesetzlichen Haftungsregelungen bleiben im Übrigen unberührt.
Eine Haftung für bereits vorhandene Schäden oder normalen Verschleiß besteht nicht, soweit diese nicht durch die Arbeiten des Auftragnehmers verursacht wurden.
14. Persönliche Gegenstände und Wertgegenstände
Der Kunde soll Bargeld, Schmuck, elektronische Geräte, Dokumente und sonstige Wertgegenstände vor Übergabe aus dem Fahrzeug entfernen.
Für Verlust oder Beschädigung von Gegenständen gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
Der Auftragnehmer übernimmt keine gesonderte Verwahrungspflicht für Gegenstände, die ohne entsprechende Vereinbarung im Fahrzeug zurückgelassen werden.
15. Zahlung
Die Vergütung ist nach Abschluss der vereinbarten Arbeiten und Übergabe des Fahrzeugs fällig, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Akzeptierte Zahlungsarten werden bei Auftragserteilung bzw. vor Ort mitgeteilt.
Bei Firmenkunden können abweichende Zahlungsbedingungen individuell vereinbart werden.
16. Gutscheine
Für von DIST Autopflegeservice ausgestellte Wertgutscheine gelten die auf dem Gutschein bzw. bei dessen Erwerb genannten Bedingungen.
Soweit keine abweichende wirksame Vereinbarung getroffen wurde, gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen.
Eine Barauszahlung des Gutscheinwerts ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
17. Firmenkunden und Fahrzeugflotten
Für Unternehmer, Firmenkunden und Fahrzeugflotten können insbesondere hinsichtlich Leistungsumfang, regelmäßiger Fahrzeugpflege, Preisen, Zahlungsbedingungen sowie Hol- und Bringdiensten individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
Diese individuellen Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
18. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von DIST Autopflegeservice.
19. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten die gesetzlichen Möglichkeiten zur Vereinbarung eines Gerichtsstands.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.